Grundordnung des kirchlichen Dienstes
Hier können Sie die ausführliche Fassung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (61 Kilo Byte) herunterladen.
Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes
Das Arbeitsrecht der katholischen Kirche basiert auf der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse. Sie wurde von der Deutschen Bischofskonferenz am 22. September 1993 beschlossen und von den Bischöfen in ihren Diözesen als Kirchengesetz in Kraft gesetzt. Die Grundordnung gilt für alle Einrichtungen der Caritas.
Artikel 1 der Grundordnung legt fest, dass das Leitbild der christlichen Dienstgemeinschaft die Grundlage aller Dienstverhältnisse in kirchlichen Einrichtungen ist. Artikel 3 der Grundordnung betont die Verantwortung der Träger und Leitungen für den kirchlichen Charakter ihrer Einrichtungen. Um dies zu gewährleisten, müssen sie darauf achten, dass die Mitarbeiter(innen) die Eigenart des kirchlichen Dienstes bejahen (Artikel 3). Dabei gelten unterschiedliche Loyalitätsverpflichtungen für katholische, andere christliche oder nichtchristliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Artikel 4 und 5). Verstoßen sie dagegen, kann der Dienstgeber auf der Basis der Grundordnung unterschiedlich reagieren.
Die Grundordnung sichert den Mitarbeiter(innen) diese Rechte zu:
- Vereinigungsfreiheit (Artikel 6)
- Anspruch auf Fort- und Weiterbildung (Artikel 9)
- Anspruch auf gerichtlichen Rechtsschutz (Artikel 10)
- Anwendung der Mitarbeitervertretungsordnung als kirchliche Betriebsverfassung (Artikel 8)
- Festlegen der Arbeitsbedingungen in paritätisch besetzten Kommissionen (Artikel 7 – zum Beispiel umgesetzt in der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes (AK))
