Verfassungsrechtliche Grundlagen
Artikel 140 des Grundgesetzes legt fest, dass die Kirchen in Deutschland ein eigenes Arbeitsrecht führen dürfen. Diese Regelung hat ihren Ursprung in der Weimarer Reichsverfassung (Artikel 137 Absatz 3 Satz 1). Danach ordnet und verwaltet jede Religionsgemeinschaft ihre Angelegenheiten selbstständig innerhalb der allgemein gültigen Gesetze.
Das verfassungsrechtlich abgesicherte Selbstbestimmungsrecht nutzt die Kirche bei der Gestaltung ihrer Beschäftigungsverhältnisse. Sie setzt darin das Leitbild einer christlichen Dienstgemeinschaft um. Nach kirchlichem Verständnis sind die Dienste der Caritas eine Wesens- und Lebensäußerung der Kirche. Deshalb gelten diese Regelungen für sie ebenfalls.
